266

Logistik-Outsourcing im Krankenhausbereich – Rechtsexpertise gefragt

Wie sich die Outsourcing-Kosten durch Vermeidung eines Betriebsübergangs mindern lassen

Eine Weisheit unter Medizinern lautet: „Wer heilt, hat recht“. Juristen wiederum wissen: „Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.“ Karl-Heinz-Gimmler ist Spezialanwalt für Kontraktlogistik- und Logistik-Outsourcingrecht. Er erläutert, wie teure Fehler bei Outsourcing-Projekten bereits im Vorfeld erkannt und eliminiert werden können.

Der Autor

Rechtsanwalt Karl-Heinz-Gimmler ist geschäftsführender Gesellschafter der Gimmler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (gimmler-gruppe.com). Der Spezialanwalt für Kontraktlogistik- und Logistik-Outsourcingrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht berät und vertritt Unternehmen in komplexen juristischen Angelegenheiten.

Logistik-Fachanwalt Karl-Heinz-Gimmler

Auch als Fachbuchautor hat sich der Koblenzer Jurist einen Namen gemacht (Gimmler/Fischer, Transport- und Logistikvertragsrecht“, Deutscher Verkehrs-Verlag, 2009). Darüber hinaus gibt er als Lehrbeauftragter an der Hochschule Ludwigshafen und an der Wirtschaftsuniversität Breslau (International Logistics Law) fundiertes Jurawissen an Studenten weiter und ist als Geschäftsführer des Deutschen Schiedsgerichts Logistik e.V. tätig. Viele Mitglieder der Bundesvereinigung Logistik (BVL) e.V. kennen den Oberstleutnant der Reserve zudem als langjährigen Sprecher der Regionalgruppen Mittelrhein.

gimmlerfischer transport und logistikvertragsrecht


Logistik-Outsourcing im Krankenhausbereich – Geheimnisse des Erfolgs

Gastbeitrag von Fachanwalt Karl-Heinz-Gimmler

Worauf kommt es beim Logistik-Outsourcing im Krankenhausbereich an? Zunächst handelt es sich um die Übertragung der bisher selbst durchgeführten Versorgung ganz oder teilweise auf einen externen Dienstleister. Ob es dabei um die Versorgung mit Gütern geht, die dem Arzneimittelgesetz (AMG) beziehungsweise dem Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegen, oder um typische Gebrauchsgegenstände, spielt zunächst keine Rolle. Gefragt ist stets „ganz normale“ Logistik – nämlich die Versorgung mit dem richtigen Gut zur rechten Zeit am rechten Platz in der „rechten Art und Weise“.

Selbstverständlich muss dies auch möglichst wirtschaftlich geschehen, sonst lohnt sich der Aufwand für den Wechsel zum Logistikdienstleister nicht. In diesem Kontext stehen zwei Kernziele: resiliente Versorgung – also unterbrechungsfreie Versorgung unter allen Umständen – und Wirtschaftlichkeit. Das erste Ziel ist eindeutig und genießt wegen der zumeist gefahrensensiblen Logistik höchste Priorität. Welche vertraglichen Vereinbarungen sind dafür notwendig? Hier gilt es unter allen Umständen, die allgemeine wie konkrete Leistungspflicht des Dienstleisters sicherzustellen. Das ist mit zahlreichen einzelnen Regelungen möglich, die im Vertrag in spezifischen Klauseln abgebildet werden. Musterbeispiele sind die unbedingten Vorleistungspflichten und der Verzicht auf Pfandrechte, weiterhin die abrufsequenzgenaue Leistungsverpflichtung.

Teuer: arbeitsrechtlicher Betriebsübergang  

Wirtschaftlichkeit ist angesichts der zunehmend angespannten Finanzierung von Krankenhäusern ebenfalls enorm wichtig. Eine geschickte Gestaltung vermeidet den Fehler des arbeitsrechtlichen Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Nun wird der Einwand lauten: Betriebsübergang nach 613er Paragraph – das ist doch zwingend und unvermeidbar! Stimmt aber nur, wenn tatsächlich Personal übergeht. Möglich wäre jedoch, das Personal auf der Gehaltsliste des Krankenhauses zu belassen – und somit 19 Prozent Umsatzsteuer einzusparen. Der Fachbegriff lautet „Beistellung“. Natürlich muss das jeweilige Krankenhaus tatsächlich umsatzsteuerbefreit sein (§ 4 Nr. 16 UstG). Dies ist bei den meisten Krankenhäusern gegeben, bei den öffentlichen ohnehin, und oft auch bei den privaten. Damit scheidet der Vorsteuerabzug aus.

Sollte Personal tatsächlich übergehen, müsste der Outsourcing-Dienstleister die Arbeitszeit seiner neuen Mitarbeiter mit 19 Prozent Umsatzsteuer an das Krankenhaus weiterberechnen. Was zwar für jedes vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen irrelevant wäre, weil Umsatzsteuern hier durchlaufende Posten sind. Krankenhäuser allerdings hätten ein großes Problem: Die bisher selbst erbrachte Leistung verteuert sich quasi über Nacht – unabhängig vom Gewinn des Dienstleisters – um 19 Prozent! Das kann vermieden werden.


  • Das Fazit von LogistikPlan: Die Sicherstellung der allgemeinen wie konkreten Leistungspflicht des Dienstleisters und der Verzicht auf einen arbeitsrechtlichen Betriebsübergang sind zwei Grundpfeiler für erfolgreiches Outsourcing in Klinik- und Pflegeunternehmen.
  • Diese Prämissen gelten übrigens nicht nur bei der Auslagerung von Logistikdienstleistungen, sondern beispielsweise auch beim Facility Management und anderen Services im Krankenhaus – LogistikPlan berät gerne zu entsprechenden Praxisbeispielen.

│ Text: Karl-Heinz-Gimmler & Egbert Sass
│ Foto: Karl-Heinz-Gimmler